
Als Mitglied im Kulturverein „Sevdah“ sind Sie ein aktives Mitglied unserer Kultur in der Diaspora und beteiligen Sie sich an vielfältigen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Kunst- und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, der der Förderung internationaler Gesinnung.

Werden Sie Mitglied in unserem Kulturverein:
Sie haben hier die Möglichkeit einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Nach dem Absenden des Mitgliedschaftsantrags erhalten Sie eine Bestätigungsemail. Anschließend erhalten Sie eine weitere Informationen um die Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrages festzulegen bzw. eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Auszug aus der Satzung – Deutsch – Bosnisch-Herzegowinischen Kultur Verein „Sevdah – Frankfurt am Main“ e.V. – Stand: 30.10.2011
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
6. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
7. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein hervorheben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
8. Ehrenmitglieder werden von dem Gesamtvorstand durch einfache Mehrheit ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen, Musikinstrumente und Geräte zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
5. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
8. Bei Auflösung oder beim Erlöschung des Vereins dürfen ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht mehr zurückerhalten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
5. Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgew.hr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
10. Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird in Gebührenordnung schriftlich festgehalten.
2. Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht.
3. Neu beitretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
5. Die aktive Beteiligung am Vereinsleben kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.

Deutsch-Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein
„Sevdah – Frankfurt am Main“ e.V.

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60433 Frankfurt am Main

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