Vereinssatzung

Satzung Deutsch – Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein

Unser Kulturverein „Sevdah“ wurde 2011 in Frankfurt am Main mit dem Hintergrund gegründet, dass sich unsere Kultur, die sich mit vielfältigen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen der Förderung der Kunst- und Kultur, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens verwirklicht.

 

Satzung Deutsch-Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein
„Sevdah – Frankfurt am Main“ e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch – Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein „Sevdah – Frankfurt am Main“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins erlangen. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) erweitert. Danach lautet der Name „Deutsch – Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein „Sevdah – Frankfurt am Main“ e.V. (abgekürzt „Sevdah – Frankfurt am Main“).
(2) Der Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Offizielle Sprachen sind Deutsch und Bosnisch.

§ 2 Vereinszweck Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates sind die Aufgaben und Zwecke des Vereins:
a) die Förderung der Kunst- und Kultur
b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) im Kunst- und Kulturbereich u.a. durch
– die Ausrichtung von Kulturveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel durch literarische Vorträge, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Tanzvorstellungen, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Kleinkunst
– Durchführung von Tanz-, Musik-, und Chorgesangs-Stunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften
– Teilnahme an Kultur- und Tanzveranstaltungen anderer Vereine, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit
b) im Bereich Jugend- und Altenhilfe u.a. durch
– Förderung der Altenhilfe unter besonderer Berücksichtigung der Probleme der älteren Bürgerinnen und Bürger
– Begleitende Arzt-, Apotheken- oder Amtsgänge
– Hilfe und Beratung bei der Erziehung von Problemkindern
c) im Bereich Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe u.a. durch
– Förderung von Kindern und Jugendlichen deutscher und ausländischer Herkunft auf ihrem Bildungs- und Ausbildungsweg, sowie bei den Hausaufgaben und dem Erlernen der deutschen als auch der Herkunftssprache
– Förderung von Schülern und Studenten zur Verbesserung der schulischen Leistungen und deren Chancenverbesserung zur Erlangung von Ausbildungs- und Studienplätze
– Förderung kultureller, sozialer Interessen der Studierenden
– Förderung der deutschen und bosnischen Sprache und Literatur bei Kindern und Jugendlichen
– experimentelle Forschungs- und projektbezogene Arbeit
d) Im Bereich der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens u.a. durch
– der Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet
– Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften als auch Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes
– Konzeption und Realisierung künstlerischer und wissenschaftlicher Projekte, die insbesondere auch den internationalen Austausch fördern sollen (z.B. Wanderausstellungen, zugehörige Publikationen). Die wissenschaftlichen Zwecke werden zumeist durch eigene, nichtselbständige Tätigkeiten für den Verein oder aber durch die Vergabe von Projekten-/Aufträgen an Hilfspersonen im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung erfüllt.

(4) Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die gesamte Aktivität des Vereins entwickelt sich im Allgemeinen auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis.
(7) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
(6) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(7) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein hervorheben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(8) Ehrenmitglieder werden von dem Gesamtvorstand durch einfache Mehrheit ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitglieder-Versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen, Musikinstrumente und Geräte zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
(8.) Bei Auflösung oder bei Erlöschung des Vereins dürfen ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht mehr zurückerhalten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.

(5) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Spesen-/Reisekosten Ordnung
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird in Gebührenordnung schriftlich festgehalten.

(2) Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, vom Verein nicht mehr geltend gemacht.

(3) Neu beitretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

(5) Die aktive Beteiligung am Vereinsleben kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.

(6) Die Höhe der Spesen und Reisekosten wird schriftlich in der Spesen und Reisekostenordnung festgehalten, welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand als Vorstand nach § 26 BGB
3. der Gesamtvorstand

§ 8 Der Vorstand und Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern:
• Vorstand für Öffentlichkeit
• Vorstand für Jugendarbeit
• Vorstand für Kultur

(2) Der Gesamtvorstand besteht neben dem Vorstand noch aus
• dem Schriftführer
• dem Kassierer
• dem Vereinswart
• den zwei Kassenprüfern
• den drei Vereinsausschussmitgliedern

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(4) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
• Aufstellung einer Nutzungsordnung für die vom Verein geschaffenen Tanzräume und -gerate, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(6) Der Gesamtvorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und mindestens von zwei Vorständen zu unterzeichnen.

(8) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, sind mindestens zwei der geschäftsführenden Vorstände bevollmächtigt.

(9) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die einfache Mehrheit des Gesamtvorstands.

(10) Für Grundstückskaufverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, hierfür ist die Zustimmung einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

(11) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern.

(12) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen durch einfache Mehrheit. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstände sowie drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss einer der geschäftsführende Vorstände binnen drei Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Sollte die 2. Sitzung beschlussunfähig bleiben, dann ist die 3. Sitzung binnen fünf Tage mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die 3. Sitzung ist mit mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. In der Einladung zu der 3. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von mindestens zwei geschäftsführenden Vorständen.
(13) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Gesamtvorstand gehören die drei volljährigen Vereinsausschussmitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 6 Absatz 1 und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig und hat eine beratende Funktion.
(3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die von einem geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss einer der Ausschussmitglieder binnen drei Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die 2. Sitzung ist mit mindestens zwei Ausschussmitgliedern beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel) oder per E-Mail (Versands Datum).
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes.
• Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
• Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
• Die Genehmigung des Haushaltes.
• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
• Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der geschäftsführenden Vorstände.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die er ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kultur sowie des Jugend- und Tanzaktivitäten zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 17.03.2013 in Frankfurt am Main von den Versammlungsmitgliedern beschlossen.

Deutsch-Bosnisch-Herzegowinischer Kultur Verein

„Sevdah – Frankfurt am Main“ e.V.

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